Satzung
§ 1 Namen und Sitz des Vereins
[1]
Der Verein trägt den Namen: Turnverein 1891 Stierstadt.
Er wurde am 8. Juli 1891 gegründet und hat seinen Sitz in Oberursel-Stierstadt.
Kurzbezeichnung: TV – Stierstadt
[2]
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen.
[3]
Der Verein gehört dem Landessportbund Hessen e.V. an.
§ 2 Zweck des Vereins
[1]
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in seiner Vielfältigkeit, die Pflege des Gemeinsinns sowie des sportlichen Geistes. Weiterer Vereinszweck ist das Musizieren in der Musikabteilung, die Ausbildung von Musikern
zu diesem Zweck sowie das Abhalten von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. das Kirchweihfest.
[2]
Der Verein bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art ab. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
[3]
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
[4]
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
[1]
Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts werden.
[2]
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren soll eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
[3]
Gliederung der Mitglieder
a) Sportlerinnen und Sportler in den verschiedenen Abteilungen des Vereins.
b) Mitglieder der Musikabteilung
c) Ehrenmitglieder
d) Schülerinnen und Schüler vom 6. bis 14. Lebensjahr
e) Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr
f) fördernde Mitglieder
[4]
Ehrenmitglied wird derjenige, der im TV-Stierstadt ununterbrochen 50 Jahre Mitglied war oder von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in Würdigung besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied ernannt wird.
[5]
Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden durch Genehmigung der Jahreshauptversammlung festgelegt.
[6]
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder des freiwilligen Austritts.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und spätestens 6 Wochen vor Jahresende dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
[7]
Über den Ausschluss verfügt der Vorstand. Jede ausgeschlossene Person hat die Möglichkeit des Einspruchs. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
[1]
Jedes Mitglied erkennt diese Vereinssatzung bei seinem Eintritt an.
[2]
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
[3]
Für den geschäftsführenden Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Organe des Vereins
[1]
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zur Erledigung vorübergehender oder zwischenzeitlich anfallender bedeutsamer Aufgaben können Sonderausschüsse durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung
eingesetzt werden.
[2]
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
1. Schriftführer
b) Dem Gesamtvorstand, der ergänzt wird durch:
2. Kassierer
2. Schriftführer
Inventarwart
1. Turnwart
2. Turnwart
Jugendwart
sowie die Leiter der dem TV-Stierstadt angehörenden Abteilungen oder deren Stellvertreter.
§ 6 Verwaltung des Vereins
[1]
Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des BGB obliegt dem geschäftsführenden Vorstand (§ 5-2 a). Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach außen vertreten.
Vertretungsberechtigt ist der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam oder jeweils mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
[2]
Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss (erforderlichenfalls mit Stimmzetteln, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird) von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Neuwahl.
[3]
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:
a. Die Vertretung des Vereins nach innen und außen.
b. Die Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.
c. Die Erstellung eines Haushaltsplanes als Vorlage zur Jahreshauptversammlung.
[4]
Der Vorstand tritt nach Bedarf, oder wenn 3 Vorstandsmitglieder aus dem Gesamtvorstand es schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen, zusammen.
[5]
Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Er hat weiter über die Sitzungen und Versammlungen Niederschriften zu fertigen, welche vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind. Alle Protokolle müssen bei allen Sitzungen
und Versammlungen zur Einsichtnahme des Vorstandes bereit sein.
[6]
Der Kassierer hat die Aufgabe, das Vermögen des Vereins zu verwalten und über die Einnahmen und Ausgaben an Hand von Belegen Buch zu führen. Ausgaben bis € 500,00 bewilligt der geschäftsführende Vorstand, bis zu € 2.000,00 der Gesamt-vorstand
mit Stimmenmehrheit, darüber hinaus die Mitgliederversammlung. Ausgenommen sind Auslagen für Baumaßnahmen, die von der Mitglieder-versammlung beschlossen wurden und solche, die in Zusammenhang mit einer vom Verein getragenen Veranstaltung
entstehen. Die Vorschriften binden den Kassierer bzw. den Vorstand im Innenverhältnis, haben jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten.
[7]
Die Mitgliederversammlung beauftragt 2 Mitglieder mit der Prüfung der Kasse, Berichterstattung an die folgende Jahreshauptversammlung und Beantragung der Entlastung des Kassierer durch dieselbe.
[8]
Den Inventarwart obliegt die Aufgabe, das Inventar ordnungsgemäß im Stande zu halten und ein genaues Inventarverzeichnis zu führen.
[9]
Die Ämter des gesamten Vorstandes sind Ehrenämter, doch kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen aus der Vereinskasse gewährt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr
[1]
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Jahreshauptversammlung
[1]
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt und ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung allen Mitgliedern per Anschreiben oder E-Mail soweit
vorhanden mitzuteilen.
[2]
Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzender, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter.
[3]
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.
[4]
Außerordentliche Versammlungen können von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes und durch Unterschrift beantragt werden.
[5]
Der Haushaltsplan wird der Jahreshauptversammlung vorgelegt und von ihr genehmigt.
[6]
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen beschließen.
§ 9 Auflösung des Vereins
[1]
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
[2]
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Stadt Oberursel/Ts., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.